Artikel 18
Verfügungsrecht über das Gut
§ 1.
Der Absender ist berechtigt, über das Gut zu verfügen und den Beförderungsvertrag nachträglich zu ändern. Er kann insbesondere verlangen, dass der Beförderer
- a) das Gut nicht weiterbefördert;
- b) die Ablieferung des Gutes aussetzt;
- c) das Gut an einen anderen als den im Frachtbrief angegebenen Empfänger abliefert;
- d) das Gut an einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen Ort abliefert.
§ 2. Das Recht des Absenders zur Änderung des Beförderungsvertrages erlischt, auch wenn er das Frachtbriefdoppel besitzt, in den Fällen, in denen der Empfänger
- a) den Frachtbrief eingelöst hat;
- b) das Gut angenommen hat;
- c) seine Rechte gemäß Artikel 17 § 3 geltend gemacht hat;
- d) gemäß § 3 verfügungsberechtigt ist; von diesem Zeitpunkt an hat der Beförderer die Verfügungen und die Anweisungen des Empfängers zu befolgen.
§ 3. Das Recht zur Änderung des Beförderungsvertrages steht vorbehaltlich eines gegenteiligen Vermerks des Absenders im Frachtbrief dem Empfänger bereits von der Ausstellung des Frachtbriefes an zu.
§ 4. Das Recht des Empfängers zur Änderung des Beförderungsvertrages erlischt, wenn er
- a) den Frachtbrief eingelöst hat;
- b) das Gut angenommen hat;
- c) seine Rechte gemäß Artikel 17 § 3 geltend gemacht hat;
- d) gemäß § 5 vorgeschrieben hat, dass das Gut an einen Dritten abzuliefern ist, und dieser seine Rechte gemäß Artikel 17 § 3 geltend gemacht hat.
§ 5. Hat der Empfänger vorgeschrieben, dass das Gut an einen Dritten abzuliefern ist, so ist dieser nicht berechtigt, den Beförderungsvertrag zu ändern.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20010009
Dokumentnummer
NOR40198155
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