vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 18 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 18

Verfügungsrecht über das Gut

§ 1.

Der Absender ist berechtigt, über das Gut zu verfügen und den Beförderungsvertrag nachträglich zu ändern. Er kann insbesondere verlangen, dass der Beförderer

  1. a) das Gut nicht weiterbefördert;
  2. b) die Ablieferung des Gutes aussetzt;
  3. c) das Gut an einen anderen als den im Frachtbrief angegebenen Empfänger abliefert;
  4. d) das Gut an einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen Ort abliefert.

§ 2. Das Recht des Absenders zur Änderung des Beförderungsvertrages erlischt, auch wenn er das Frachtbriefdoppel besitzt, in den Fällen, in denen der Empfänger

  1. a) den Frachtbrief eingelöst hat;
  2. b) das Gut angenommen hat;
  3. c) seine Rechte gemäß Artikel 17 § 3 geltend gemacht hat;
  4. d) gemäß § 3 verfügungsberechtigt ist; von diesem Zeitpunkt an hat der Beförderer die Verfügungen und die Anweisungen des Empfängers zu befolgen.

§ 3. Das Recht zur Änderung des Beförderungsvertrages steht vorbehaltlich eines gegenteiligen Vermerks des Absenders im Frachtbrief dem Empfänger bereits von der Ausstellung des Frachtbriefes an zu.

§ 4. Das Recht des Empfängers zur Änderung des Beförderungsvertrages erlischt, wenn er

  1. a) den Frachtbrief eingelöst hat;
  2. b) das Gut angenommen hat;
  3. c) seine Rechte gemäß Artikel 17 § 3 geltend gemacht hat;
  4. d) gemäß § 5 vorgeschrieben hat, dass das Gut an einen Dritten abzuliefern ist, und dieser seine Rechte gemäß Artikel 17 § 3 geltend gemacht hat.

§ 5. Hat der Empfänger vorgeschrieben, dass das Gut an einen Dritten abzuliefern ist, so ist dieser nicht berechtigt, den Beförderungsvertrag zu ändern.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20010009

Dokumentnummer

NOR40198155

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)