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Artikel 18 Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Artikel 18

Dauer, Kündigung und Änderung des Abkommens

(1) Dieses Abkommen bleibt ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens auf unbestimmte Zeit in Kraft.

(2) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

(3) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert oder ergänzt werden. Änderungen und Ergänzungen werden in Form von gesonderten Protokollen festgelegt, die integrale Bestandteile dieses Abkommens werden und nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 in Kraft treten.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

20012341

Dokumentnummer

NOR40255389

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