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Artikel 18 Abkommen über den Straßenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

IV. Kapitel

Bestimmungen für Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger im internationalen Verkehr

Artikel 18

1. Um der Vergünstigungen dieses Abkommens teilhaftig zu werden, muß das Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] von einem Vertragsstaat oder einem seiner Teilgebiete nach der Landesgesetzgebung zum Verkehr zugelassen sein.

2. Die zuständige Behörde oder ein dazu ermächtigter Verband stellen auf Antrag einen Zulassungsschein aus, der wenigstens das Kennzeichen, den Namen oder die Marke und die Fabrik- oder Seriennummer des Fahrzeugherstellers, den Tag der ersten Zulassung sowie Namen, Vornamen und Wohnsitz des Antragstellers enthalten muß.

3. Der Inhalt dieses Zulassungsscheines wird bis zum Gegenbeweis von allen Vertragsstaaten als richtig anerkannt.

Schlagworte

Fabriknummer

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

10011286

Dokumentnummer

NOR40057380

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