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Artikel 17 Abkommen über den Straßenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

III. Kapitel

Verkehrszeichen [Signale]

Artikel 17

1. Zur Sicherung der Einheitlichkeit dürfen auf den Straßen jedes Vertragsstaates, wenn immer möglich, keine anderen als die von ihm angenommenen Verkehrszeichen [Signale] verwendet werden. Muß ein Staat neue Verkehrszeichen [Signale] einführen, so haben sie sich in Form, Farbe und Symbol in das Zeichensystem [Signalsystem] dieses Staates einzufügen.

2. Die Zahl der anerkannten Zeichen [Signale] ist auf das nötigste zu beschränken. Sie sind nur anzubringen, wo sie unentbehrlich sind.

3. Um die Straßenbenutzer rechtzeitig zu warnen, müssen die Gefahrenzeichen [Gefahrensignale] in genügendem Abstand vor der Gefahrenstelle angebracht werden.

4. Auf anerkannten Zeichen [Signalen] dürfen keine wesensfremden, ihre Erkennbarkeit beeinträchtigenden oder ihre Bedeutung ändernden Aufschriften gestattet werden.

5. Alle Tafeln oder Aufschriften, die mit anerkannten Zeichen [Signalen] verwechselt werden oder deren Lesbarkeit erschweren könnten, müssen untersagt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2025

Gesetzesnummer

10011286

Dokumentnummer

NOR40057379

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