vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16 Abkommen über den Straßenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 16

1. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten auch für Oberleitungsomnibusse [Trolleybusse].

  1. 2. a) Radfahrer müssen die Radwege benutzen, wo ihnen diese Verpflichtung durch besondere Zeichen [Signale] kenntlich gemacht oder durch die Landesgesetzgebung auferlegt ist;
  2. b) Radfahrer müssen, wenn die Verkehrsverhältnisse es erfordern, einzeln hintereinander fahren; außer in besonderen, durch die Landesgesetzgebung bestimmten Fällen dürfen auf der Fahrbahn nie mehr als zwei Radfahrer nebeneinander fahren;
  3. c) Radfahrer dürfen sich nicht von Fahrzeugen ziehen lassen;
  4. d) Die Vorschrift des Artikels 12 Absatz 4 d) gilt nicht für Radfahrer in Ländern, deren Gesetzgebung etwas anderes bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

10011286

Dokumentnummer

NOR40057378

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)