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Artikel 17 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.10.1968

Artikel 17

Jede der Vertragsparteien kann diesen Vertrag durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem sie notifiziert wurde, wirksam.

Geschehen zu Jerusalem, am 6. Juni 1966, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.

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