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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.1974

§ 0

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 521/1974

Inkrafttretensdatum

02.10.1974

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten

StF: BGBl. Nr. 521/1974 (NR: GP XIII RV 376 AB 647 S. 64 . BR: S. 319.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. Juli 1974 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 am 2. Oktober 1974 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Italienischen Republik sind in dem Wunsche geleitet, in Zivil- und Handelssachen die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten zu sichern, übereingekommen, hierüber ein Abkommen zu schließen.

Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt

(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

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