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Artikel 17 Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027 (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.2022

4. Abschnitt

Finanzielle Berichtigungen

Artikel 17

Finanzielle Berichtigungen, Aufhebung von Mittelbindungen

(1) Kommt es infolge von Unregelmäßigkeiten oder Mängeln bei der Abwicklung der Fondsmittel zu Vermögensnachteilen zu Lasten der Republik Österreich durch finanzielle Berichtigungen gemäß Art. 103 und 104 der Dachverordnung (allenfalls samt nach der Vereinbarung gemäß Art. 14 Abs. 2 anfallenden Verzugszinsen und Verfahrenskosten), so werden diese von jener Vertragspartei getragen, in deren Zuständigkeitsbereich die Unregelmäßigkeiten oder Mängel aufgetreten sind. Bei Interreg-Programmen gem. Art. 3 Abs. 1 bis 3 der Interreg‑VO sind Vermögensnachteile, die sich aus den Prüfungen gemäß Art. 15 Abs. 3 ergeben, von jenen Vertragsparteien zu tragen, in deren Zuständigkeit die Prüfaufgabe gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 fallen. Bei Interreg-Programmen gem. Art. 3 Abs. 2 und 3 der Interreg‑VO sind solche Vermögensnachteile, die nicht im Haftungsrahmen des gemäß Art. 7 Abs. 3 beauftragten Dritten umfasst sind, von jenen Vertragsparteien zu tragen, in deren Zuständigkeit der Begünstigte liegt; dies sind:

  1. 1. bei Begünstigten im Auftrag des Bundes oder bei Begünstigten, deren Vorhaben auch eine Förderung aus Bundesmitteln erhält: das jeweilige Bundesministerium,
  2. 2. bei Begünstigten im Auftrag eines Landes oder bei Begünstigten, deren Vorhaben auch eine Förderung aus Landesmittel erhält: das jeweilige Bundesland,
  3. 3. bei Begünstigten, die Förderungen von mehreren Bundes- oder Landesförderstellen erhalten: jene Vertragspartei, auf die der größte nationale Förderungsanteil entfällt,
  4. 4. bei Begünstigten, die mehrheitlich vom Bund finanziert werden bzw. deren Organe mehrheitlich vom Bund beschickt sind: das jeweilige Bundesministerium,
  5. 5. bei Begünstigten, die mehrheitlich vom Land finanziert werden bzw. deren Organe mehrheitlich vom Land beschickt sind: das jeweilige Bundesland,
  6. 6. bei Begünstigten im Zuständigkeitsbereich oder im Auftrag von Städten oder Gemeinden und Begünstigten, deren Vorhaben eine Förderung aus Mitteln von Städten oder Gemeinden erhält: das Bundesland, auf dessen Landesgebiet die Stadt oder Gemeinde liegt;
  7. 7. bei alle übrigen Begünstigten: das jeweils inhaltlich zuständige Bundesministerium und, sofern sich eine solche Zuständigkeit nicht bestimmen lässt, das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.

(2) Kommt es infolge von Unregelmäßigkeiten oder Mängeln im Bereich der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 auf Programmebene durch finanzielle Berichtigungen gemäß Art. 103 bis 104 der Dachverordnung zu Vermögensnachteilen zu Lasten der Republik Österreich, so werden diese auf Basis der der Korrektur zu Grunde liegenden Parameter nach Befassung der für die Verwaltungsbehörde zuständigen ÖROK‑Steuerungsgremien von allen Vertragsparteien entsprechend den Anteilen an diesen Parametern getragen.

(3) Im Falle einer Aufhebung der Mittelbindung gemäß Art. 105 der Dachverordnung werden die Mittelkürzungen von jener Vertragspartei getragen, welche die Unterausschöpfung in Relation zum letztgültigen Finanzplan verursacht hat. Für das EFRE/JTF‑Programm ist dies der pro Land und umsetzender Stelle von den zuständigen ÖROK‑Steuerungsgremien festgelegte letztgültige Finanzplan. Als Berechnungsgrundlagen für erforderliche Aufhebungen von Mittelbindungen werden in erster Linie die Ausschöpfungsstände der den jeweiligen Ländern zugeteilten Finanzmittel herangezogen. Im Einzelfall sind davon abweichende und einvernehmliche Lösungen zwischen den betroffenen Vertragsparteien zulässig.

(4) Bei IBW‑Programmen und Interreg-Programmen werden rechtsgrundlos gezahlte Beträge nicht wieder eingezogen, sofern der vom Begünstigten einzuziehende Betrag 250 € an Beträgen aus den Fonds nicht übersteigt.

(5) Die im Zusammenhang mit finanziellen Berichtigungen gemäß Art. 103 bis 104 der Dachverordnung festgelegten Berichtspflichten des Mitgliedstaates werden

  1. 1. für das EFRE/JTFProgramm von der in Art. 6 benannten Prüfbehörde,
  2. 2. für das ESF+/JTFProgramm und ESF+Programme von der in Art. 6 benannten Prüfbehörde bzw. im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten von der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 2 und Z 3

Schlagworte

Bundesförderstelle

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011984

Dokumentnummer

NOR40246595

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