vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 17 Vereinbarung zwischen Österreich und der Slowakei über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.2001

Artikel 17

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarungen spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.

GESCHEHEN zu Preßburg am 15. Dezember 1998, in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019

Gesetzesnummer

20001855

Dokumentnummer

NOR40029019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)