Artikel 17
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarungen spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.
GESCHEHEN zu Preßburg am 15. Dezember 1998, in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019
Gesetzesnummer
20001855
Dokumentnummer
NOR40029019
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