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Artikel 17. UNO-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 17.

1. Kein Mitglied des Gerichtshofes darf die Funktion eines Agenten, eines Rechtsbeistandes oder eines Anwaltes in irgendeiner Angelegenheit ausüben.

2. Kein Mitglied darf an der Entscheidung irgendeiner Angelegenheit teilnehmen, mit der es sich früher als Agent, Rechtsbeistand oder Anwalt einer der Parteien, als Mitglied eines nationalen oder internationalen Gerichtshofes, einer Untersuchungskommission oder in irgendeiner anderen Eigenschaft befaßt hat.

3. Bestehen Zweifel, so entscheidet der Gerichtshof.

Schlagworte

Unparteilichkeit, Kommission

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005258

alte Dokumentnummer

N1195610465P

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