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Artikel 18. UNO-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 18.

1. Ein Mitglied des Gerichtshofes kann nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es nach der einstimmigen Meinung der übrigen Mitglieder aufgehört hat, die gestellten Bedingungen zu erfüllen.

2. Von dieser Tatsache wird dem Generalsekretär vom Gerichtsschreiber amtlich Mitteilung gemacht.

3. Mit dieser Mitteilung gilt der Sitz als vakant.

Schlagworte

Unabsetzbarkeit, Vakanz

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005259

alte Dokumentnummer

N1195610466P

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