Artikel 18.
1. Ein Mitglied des Gerichtshofes kann nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es nach der einstimmigen Meinung der übrigen Mitglieder aufgehört hat, die gestellten Bedingungen zu erfüllen.
2. Von dieser Tatsache wird dem Generalsekretär vom Gerichtsschreiber amtlich Mitteilung gemacht.
3. Mit dieser Mitteilung gilt der Sitz als vakant.
Schlagworte
Unabsetzbarkeit, Vakanz
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005259
alte Dokumentnummer
N1195610466P
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