Artikel 17.
1. Kein Mitglied des Gerichtshofes darf die Funktion eines Agenten, eines Rechtsbeistandes oder eines Anwaltes in irgendeiner Angelegenheit ausüben.
2. Kein Mitglied darf an der Entscheidung irgendeiner Angelegenheit teilnehmen, mit der es sich früher als Agent, Rechtsbeistand oder Anwalt einer der Parteien, als Mitglied eines nationalen oder internationalen Gerichtshofes, einer Untersuchungskommission oder in irgendeiner anderen Eigenschaft befaßt hat.
3. Bestehen Zweifel, so entscheidet der Gerichtshof.
Schlagworte
Unparteilichkeit, Kommission
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005258
alte Dokumentnummer
N1195610465P
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