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Artikel 17. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 17.

1. Die Generalversammlung prüft und genehmigt das Budget der Organisation.

2. Die Ausgaben der Organisation werden von den Mitgliedern in einem von der Generalversammlung festgesetzten Verhältnis getragen.

3. Die Generalversammlung prüft und genehmigt alle Finanz- und Budgetabmachungen mit den in Artikel 57 angeführten Spezialorganisationen und prüft auch die Budgets der Verwaltung solcher Spezialorganisationen, um an die betreffenden Organisationen Empfehlungen zu richten.

Schlagworte

Haushalt

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005370

alte Dokumentnummer

N1195611552T

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