Artikel 17
Spontanauskünfte
Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln den zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten unverzüglich alle zweckdienlichen Angaben über geplante oder begangene Zuwiderhandlungen, insbesondere Angaben über Waren, die Gegenstand dieser Vorgänge sind, und über neue Mittel oder Methoden, die zur Tatbegehung genutzt werden.
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