Artikel 18
Verwendung als Beweismittel
Überwachungsmitteilungen und Auskünfte, die von Bediensteten eines Mitgliedstaats eingeholt und in den in den Artikeln 15 bis 17 vorgesehenen Fällen der Amtshilfe ohne Antrag an einen anderen Mitgliedstaat übermittelt wurden, können von den zuständigen Behörden des Empfängermitgliedstaats nach dem innerstaatlichen Recht als Beweismittel verwendet werden.
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