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Artikel 17 Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.1994

Artikel 17

Informationsaustausch

(1) Die Vertragsparteien erleichtern den Austausch von für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt maßgeblichen Informationen aus allen öffentlich zugänglichen Quellen, wobei sie die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer berücksichtigen.

(2) Dieser Informationsaustausch umfaßt den Austausch der Ergebnisse der technischen, wissenschaftlichen und sozio-ökonomischen Forschung sowie Informationen über Ausbildungs- und Überwachungsprogramme, Fachwissen, indigenes Wissen und traditionelle Kenntnisse an sich und in Verbindung mit den in Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten Technologien. Er umfaßt auch, soweit durchführbar, die Rückführung von Informationen.

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