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Artikel 18 Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.1994

Artikel 18

Technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien fördern die internationale technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, erforderlichenfalls durch die zuständigen internationalen und nationalen Institutionen.

(2) Jede Vertragspartei fördert die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien, insbesondere Entwicklungsländern, bei der Durchführung dieses Übereinkommens, unter anderem durch die Erarbeitung und Durchführung nationaler Politiken. Bei der Förderung einer solchen Zusammenarbeit soll dem Ausbau und der Stärkung nationaler Möglichkeiten durch Erschließung der menschlichen Ressourcen und Schaffung von Institutionen besondere Aufmerksamkeit zugewendet werden.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt auf ihrer ersten Tagung, wie ein Vermittlungsmechanismus zur Förderung und Erleichterung der technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit eingerichtet werden soll.

(4) Die Vertragsparteien unterstützen und entwickeln im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Politiken Methoden der Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Nutzung von Technologien, einschließlich indigener und traditioneller Technologien, zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens. Zu diesem Zweck fördern die Vertragsparteien auch die Zusammenarbeit bei der Ausbildung von Personal und dem Austausch von Sachverständigen.

(5) Die Vertragsparteien fördern im gegenseitigen Einvernehmen die Einrichtung von gemeinsamen Forschungsprogrammen und Gemeinschaftsunternehmen zur Entwicklung der Technologien, die für die Ziele dieses Übereinkommens von Belang sind.

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