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Artikel 17 Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.1988

Artikel 17

1. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation hat allen Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz eine beglaubigte Ausfertigung dieses Übereinkommens zu übermitteln.

2. Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, ist es von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bei den Vereinten Nationen zu registrieren.

3. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation hat allen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1967 oder dieses Übereinkommens zu notifizieren:

  1. a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens;
  2. b) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde, Notifikation einer Genehmigung oder Annahme oder Beitrittsurkunde und den jeweiligen Zeitpunkt, jeweils innerhalb von dreißig Tagen nach der Hinterlegung;
  3. c) den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 11 in Kraft tritt;
  4. d) jede Kündigungsanzeige zu diesem Übereinkommen gemäß Artikel 15 und deren Zeitpunkt, innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt;
  5. e) jeden gemäß Artikel 16 mitgeteilten Vorbehalt und jede Zurückziehung eines solchen Vorbehalts;
  6. f) den Zeitpunkt des Inkrafttretens jeder Änderung dieses Übereinkommens gemäß Artikel 13.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterfertigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu PARIS, am 16. Juni 1987 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei die drei Texte gleichermaßen verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2019

Gesetzesnummer

10011796

Dokumentnummer

NOR12151370

alte Dokumentnummer

N9198816948J

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