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Artikel 15 Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.1988

Artikel 15

Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei durch Notifikation an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach Erhalt der genannten Notifikation wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2019

Gesetzesnummer

10011796

Dokumentnummer

NOR12151368

alte Dokumentnummer

N9198816946J

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