Artikel 14
1. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 13 ist jede Änderung des im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Zonensystems, die von den Luftfahrtbehörden von zwei Dritteln der Vertragsparteien beschlossen wurde, den Luftfahrtbehörden aller Vertragsparteien zur Zustimmung vorzulegen.
2. Eine solche Änderung tritt für die Vertragsparteien, deren Luftfahrtbehörden ihr zugestimmt haben, dreißig Tage nachdem die Luftfahrtbehörden von zwei Vertragsparteien der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ihre Zustimmung angezeigt haben, in Kraft.
3. Danach tritt die Änderung für jede Vertragspartei, deren Luftfahrtbehörde ihr zustimmt, dreißig Tage nach Eingang der Notifikation bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2019
Gesetzesnummer
10011796
Dokumentnummer
NOR12151367
alte Dokumentnummer
N9198816945J
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