Artikel 17
Artikel 17 – Gleichstellung von Mann und Frau
Jede Vertragspartei ist bei der Anwendung der in diesem Kapitel aufgeführten Maßnahmen bestrebt, die Gleichstellung von Mann und Frau zu fördern, und wendet Gender Mainstreaming an, wenn sie diese Maßnahmen ausarbeitet, durchführt und bewertet.
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