Verfassungsbestimmung
Artikel 17
Personen, die zu Arbeiten und Maßnahmen nach diesem Vertrag an der Staatsgrenze eingesetzt werden, sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Staatsgrenze auch außerhalb der zugelassenen Grenzübertrittsstellen zu überschreiten. Sie haben ein Reisedokument, das zum Grenzübertritt berechtigt, sowie einen schriftlichen Dienstauftrag mit sich zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025
Gesetzesnummer
10000346
Dokumentnummer
NOR12013417
alte Dokumentnummer
N1199110410L
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