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Artikel 17 Soziale Sicherheit (Serbien) – Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2012

ABSCHNITT V

SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 17

Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer

(1) Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und ist mit dem Tag der Wirksamkeit des Abkommens anzuwenden.

(2) Diese Vereinbarung tritt gemeinsam mit dem Abkommen außer Kraft.

GESCHEHEN zu Belgrad, am 26. Jänner 2012 in zwei Urschriften in deutscher und serbischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

20008055

Dokumentnummer

NOR40143378

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