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Artikel 17 Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2000

Artikel 17

Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle

(1) Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle von Pensionisten ist auf Verlangen des leistungspflichtigen Trägers durch den Träger des Wohnortstaates des Pensionisten nach den von diesem letztgenannten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften durchzuführen.

(2) Wird auf Grund einer verwaltungsmäßigen Kontrolle oder der Anfrage des leistungspflichtigen Trägers festgestellt, dass der Bezieher einer Pension eines der beiden Vertragsstaaten im anderen Vertragsstaat wieder eine Arbeit angenommen hat, so hat der Träger dieses Vertragsstaates dem leistungspflichtigen Träger einen Bericht zu übermitteln.

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