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Artikel 18 Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2000

Artikel 18

Einbehaltung von Nachzahlungen

Bei Durchführung des Artikels 28 des Abkommens hat der Träger, der Vorschüsse, Vorschüssen gleichzusetzende Mehrleistungen, Leistungen der Sozialhilfe oder vorläufige Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gewährt, den Träger des anderen Vertragsstaates hievon in Kenntnis zu setzen. Die von letzterem einbehaltenen Nachzahlungsbeträge sind unverzüglich an den forderungsberechtigten Träger zu überweisen.

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