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Artikel 17 Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2010

Artikel 17

Tagung der Vertragsparteien

(1) Hiermit wird eine Tagung der Vertragsparteien eingerichtet. Ihr erstes Treffen wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls einberufen. Danach finden ordentliche Treffen der Tagung der Vertragsparteien im Anschluss an die ordentlichen Tagungen der Vertragsparteien des Übereinkommens oder parallel dazu statt, es sei denn, die Vertragsparteien dieses Protokolls haben etwas anderes beschlossen. Die Tagung der Vertragsparteien tritt zu einem außerordentlichen Treffen zusammen, wenn sie dies auf einem ordentlichen Treffen beschließt oder wenn eine Vertragspartei schriftlich darum ersucht; allerdings muss dieses Ersuchen innerhalb von sechs Monaten, nachdem es vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa allen Vertragsparteien mitgeteilt wurde, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt werden.

(2) Die Tagung der Vertragsparteien überprüft auf der Grundlage regelmäßiger Berichterstattung der Vertragsparteien ständig die Durchführung und Weiterentwicklung dieses Protokolls; vor diesem Hintergrund

  1. a) überprüft sie die Entwicklung der Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister und fördert deren fortschreitende Stärkung und Übereinstimmung,
  2. b) entwickelt sie Richtlinien zur Erleichterung der Berichterstattung der Vertragsparteien an die Tagung unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, diesbezügliche Doppelarbeit zu vermeiden,
  3. c) legt sie ein Arbeitsprogramm fest,
  4. d) prüft sie und trifft gegebenenfalls Maßnahmen zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit nach Artikel 16,
  5. e) setzt sie, wenn sie dies für notwendig erachtet, Unterorgane ein,
  6. f) prüft sie nach Artikel 20 Vorschläge zur Änderung dieses Protokolls und seiner Anhänge, wenn sie dies für die Zwecke dieses Protokolls für notwendig erachtet, und beschließt sie,
  7. g) berät sie auf ihrem ersten Treffen eine Geschäftsordnung für ihre Treffen und die ihrer Unterorgane und beschließt sie durch Konsens, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer von der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens beschlossenen Geschäftsordnung,
  8. h) prüft sie die Schaffung finanzieller Regelungen durch Konsens und von Mechanismen für technische Hilfe, um die Durchführung dieses Protokolls zu erleichtern,
  9. i) ersucht sie gegebenenfalls um die Unterstützung sonstiger einschlägiger internationaler Gremien bei der Verfolgung der Ziele dieses Protokolls und
  10. j) prüft und trifft sie zusätzliche Maßnahmen, die sich zur Erfüllung des Zwecks dieses Protokolls als notwendig erweisen könnten, wie die Annahme von seiner Durchführung förderlichen Richtlinien und Empfehlungen.

(3) Die Tagung der Vertragsparteien erleichtert den Austausch von Informationen über die Erfahrungen, die bei der Meldung von Verbringungen unter Verwendung des schadstoffspezifischen und des abfallspezifischen Ansatzes gewonnen werden, und überprüft diese Erfahrungen, um die Möglichkeit einer Konvergenz zwischen den beiden Ansätzen zu untersuchen; dabei berücksichtigt sie das öffentliche Interesse an Informationen nach Artikel 1 und die generelle Effizienz der nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister.

(4) Die Vereinten Nationen, deren Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie- Organisation sowie alle nach Artikel 24 zur Unterzeichnung dieses Protokolls berechtigten Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, und alle zwischenstaatlichen Organisationen, die in den Bereichen, auf die sich das Protokoll bezieht, sachkundig sind, haben die Berechtigung, als Beobachter an den Treffen der Tagung der Vertragsparteien teilzunehmen. Ihre Zulassung und Teilnahme regelt die Geschäftsordnung, die von der Tagung der Vertragsparteien beschlossen wird.

(5) Jede nichtstaatliche Organisation, die in den Bereichen, auf die sich dieses Protokoll bezieht, sachkundig ist und die den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa über ihren Wunsch informiert hat, bei einem Treffen der Tagung der Vertragsparteien vertreten zu sein, hat die Berechtigung, als Beobachter teilzunehmen, wenn nicht ein Drittel der auf dem Treffen anwesenden Vertragsparteien dagegen Einwände erhebt. Ihre Zulassung und Teilnahme regelt die Geschäftsordnung, die von der Tagung der Vertragsparteien beschlossen wird.

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