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Artikel 16 Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2010

Artikel 16

Internationale Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und unterstützen einander je nach Zweckmäßigkeit

  1. a) bei internationalen Maßnahmen zur Unterstützung der Ziele dieses Protokolls,
  2. b) auf der Grundlage einvernehmlicher Regelungen zwischen den betreffenden Vertragsparteien beim Aufbau nationaler Systeme nach diesem Protokoll,
  3. c) beim Austausch von Informationen nach diesem Protokoll über Freisetzungen und Verbringungen in Grenzgebieten und
  4. d) beim Austausch von Informationen nach diesem Protokoll über Verbringungen zwischen Vertragsparteien.

(2) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit untereinander und mit einschlägigen internationalen Organisationen je nach Zweckmäßigkeit, um Folgendes voranzubringen:

  1. a) die Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit auf internationaler Ebene,
  2. b) den Technologietransfer und
  3. c) die technische Unterstützung von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind oder deren Volkswirtschaft sich im Übergang befindet, in Fragen, die mit diesem Protokoll zusammenhängen.

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