Artikel 17
Beschlußfähigkeit
Zur Beschlußfähigkeit ist die Mehrheit der Mitglieder des Exekutivkomitees erforderlich.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 17
Beschlußfähigkeit
Zur Beschlußfähigkeit ist die Mehrheit der Mitglieder des Exekutivkomitees erforderlich.
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