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Artikel 16 Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.1958

Artikel 16

Abstimmung

Beschlüsse des Exekutivkomitees bedürfen der Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen, bejahenden und verneinenden Stimmen. Jedes Mitglied des Exekutivkomitees hat nur eine Stimme, auch wenn es in mehr als einer Funktion Mitglied ist.

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