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Artikel 17 Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1972

Artikel 17

Ausstellung eines Zeugnisses durch eine andere Regierung

(1) Eine Vertragsregierung kann auf Ersuchen einer anderen Vertragsregierung die Besichtigung eines Schiffes veranlassen und diesem nach Maßgabe dieses Übereinkommens ein Internationales Freibord-Zeugnisausstellen oder ausstellen lassen, wenn sie sich davon überzeugt hat, daß den Vorschriften des Übereinkommens entsprochen ist.

(2) Der das Ersuchen stellenden Regierung werden so bald wie möglich eine Abschrift des Zeugnisses, eine Abschrift des für die Berechnung des Freibords verwendeten Besichtigungsberichts sowie eine Abschrift, der Berechnungen übermittelt.

(3) Ein in dieser Weise ausgestelltes Zeugnis muß die Feststellung enthalten, daß es auf Ersuchen der Regierung des Staates ausgestellt wurde, dessen Flagge das Schiff jetzt oder künftig führt; es hat die gleiche Gültigkeit wie ein auf Grund des Artikels 16 ausgestelltes Zeugnis und wird ebenso anerkannt.

(4) Einem Schiff, das die Flagge eines Staates führt, dessen Regierung nicht Vertragsregierung ist, darf kein Internationales Freibord-Zeugnisausgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10011438

Dokumentnummer

NOR40252246

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