Artikel 18
Form der Zeugnisse
(1) Die Zeugnisse werden in der oder den Amtssprachen des ausstellenden Staates abgefaßt. Ist diese Sprache weder Englisch noch Französisch, so muß der Wortlaut eine Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.
(2) Die Form der Zeugnisse muß den in Anlage III wiedergegebenen Mustern entsprechen. Die Anordnung des gedruckten Teils jedes Musterzeugnisses ist in den ausgestellten Zeugnissen und in deren beglaubigten Abschriften genau wiederzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Gesetzesnummer
10011438
Dokumentnummer
NOR40252247
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