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Artikel 17 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

III.

Rechtsstellung der in den Gebietsstaat vorgeschobenen Grenzdienststellen des Nachbarstaates

Artikel 17

(1) Die vertragschließenden Teile werden ihren vorgeschobenen Grenzdienststellen alle Befugnisse zur Grenzabfertigung erteilen, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen ergeben.

(2) Die Abfertigungsbefugnisse und die Dienstzeiten der beiderseitigen Grenzdienststellen sind möglichst übereinstimmend festzusetzen.

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