Artikel 17
Evaluierung
(1) Dieses Protokoll wird innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten unter der Aufsicht des Verwaltungsrates evaluiert.
(2) Die Immunität gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a wird nur für Amtshandlungen gewährt, die in Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 des Übereinkommens in der am 26. Juli 1995 unterzeichneten Fassung erfolgen. Vor jeder Änderung oder Ergänzung der Aufgaben nach Artikel 3 des Übereinkommens findet eine Überprüfung nach Absatz 1 statt, insbesondere im Hinblick auf Artikle 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13.
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