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Artikel 18 Europol-Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Artikel 18

Änderungen

(1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann Änderungen zu diesem Protokoll vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer übermittelt, der ihn an den Rat weiterleitet.

(2) Änderungen werden vom Rat einstimmig festgelegt und den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen empfohlen.

(3) In dieser Form festgelegte Änderungen treten nach den Bestimmungen des Artikels 15 in Kraft.

(4) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert allen Mitgliedstaaten das Datum des Inkrafttretens der Änderungen.

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