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Artikel 17 Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1988

ARTIKEL 17

Artikel 17

Kündigung

1. Jede Partei kann diese Charta erst nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die Charta für sie in Kraft getreten ist, kündigen. Die Kündigung ist sechs Monate vorher dem Generalsekretär des Europarates zu notifizieren. Diese Kündigung berührt nicht die Gültigkeit der Charta gegenüber den anderen Parteien, solange ihre Zahl nicht unter vier absinkt.

2. Jede Partei kann gemäß den im obigen Absatz angeführten Bestimmungen jeden von ihr angenommenen Absatz des Teiles I der Charta kündigen, vorausgesetzt, daß die Anzahl und die Kategorie der für diese Partei verbindlichen Absätze weiterhin den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 entsprechen. Jede Partei, die durch Kündigung eines Absatzes den Bestimmungen des Artikels 12, Absatz 1 nicht mehr entspricht, wird so angesehen, als habe sie die Charta selbst gekündigt.

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