ARTIKEL 18
Artikel 18
Notifikation
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates:
- a) jede Unterzeichnung;
- b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
- c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Charta gemäß ihrem Artikel 15;
- d) jede in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 2 und 3 erhaltene Notifikation;
- e) jede in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 13 erhaltene Notifikation;
- f) jede andere diese Charta betreffende Urkunde, Notifikation oder Mitteilung.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Charta unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg, am 15. Oktober 1985, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Ausfertigung, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem Mitgliedstaat des Europarates davon eine beglaubigte Abschrift.
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