Artikel 17
Der Verwaltungsrat bestimmt die Gruppen von Bediensteten, auf die Artikel 14 ganz oder teilweise und Artikel 16 anzuwenden sind, sowie die Gruppen von Sachverständigen, auf die Artikel 15 anzuwenden ist. Die Namen, Dienstbezeichnungen und Anschriften der zu diesen Gruppen gehörenden Bediensteten und Sachverständigen werden den Vertragsstaaten von Zeit zu Zeit mitgeteilt.
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