Artikel 17.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann über die Wirkungen des im Artikel Nr. 36 des Einheitlichen Scheckgesetzes vorgesehenen Effektivvermerkes für die auf seinem Gebiet zahlbaren Schecks etwas anderes bestimmen, falls er dies bei Vorliegen außergewöhnlicher, den Kurs seiner Währung berührender Umstände für erforderlich hält. Gleiches gilt für die in seinem Gebiet in fremder Währung ausgestellten Schecks.
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