Artikel 18.
Abweichend von den Artikeln Nr. 37, 38 und 39 des Einheitlichen Scheckgesetzes behält sich jeder der Hohen Vertragschließenden Teile vor, in seinem Landesrecht nur den gekreuzten Scheck oder nur den Verrechnungsscheck zuzulassen. Die im Ausland ausgestellten gekreuzten Schecks beziehungsweise Verrechnungsschecks müssen jedoch in dem Gebiet des Hohen Vertragschließenden Teiles, der von diesem Vorbehalt Gebrauch macht, als Verrechnungsscheck beziehungsweise als gekreuzte Schecks behandelt werden.
Desgleichen kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile den Wortlaut des Vermerkes festsetzen, der nach seinem Landesrecht den Scheck als Verrechnungsscheck kennzeichnet.
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