Artikel 17
(1) Die Organe und Dienststellen der Vertragsstaaten unterstützen einander soweit wie möglich, auch auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates, in ihren Dienstobliegenheiten, insbesondere bei der Überwachung und Lenkung des Durchgangsverkehrs. Sie gewähren einander Schutz, teilen wahrgenommene Verstöße mit, helfen bei der Sicherung von Spuren und Beweismitteln und geben die erforderlichen Auskünfte. Die Bestimmung des Artikels 14 Absatz 1 vorletzter Satz steht dem nicht entgegen. Zwangsmaßnahmen sind jedoch nicht zulässig.
(2) Von strafbaren Handlungen, die von einem der im Artikel 14 genannten Organe des einen Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begangen werden, ist die vorgesetzte Dienststelle dieses Organes durch die entsprechende Dienststelle des zuletzt genannten Vertragsstaates zu benachrichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005300
Dokumentnummer
NOR12059094
alte Dokumentnummer
N4196734576L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)