Artikel 18
Für die Dauer von Instandhaltungsmaßnahmen sowie für die Dauer eines öffentlichen Notstandes oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit einschließlich der Sicherheit des Straßenverkehrs kann jeder Vertragsstaat den Durchgangsverkehr beschränken oder sperren. Aus dem Grunde von Instandhaltungsmaßnahmen kann der Durchgangsverkehr auch auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates beschränkt oder gesperrt werden. Im Falle einer Beschränkung oder Sperrung ist die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates zu benachrichtigen. Die Vertragsstaaten werden einander die zuständige Behörde bekanntgeben.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005300
Dokumentnummer
NOR12059095
alte Dokumentnummer
N4196734577L
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