Grundsatz der Spezialität
Artikel 17
(1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Bewilligung der Auslieferung nicht erstreckt, oder aus einem anderen vor der Übergabe entstandenen Grund weder verfolgt, abgeurteilt oder irgendeiner Beeinträchtigung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen, noch an einen dritten Staat weitergeliefert werden.
(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 entfällt:
- a) wenn der Staat, der die Person ausgeliefert hat, der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zustimmt. Dem Ersuchen um Zustimmung werden die in Art. 19 vorgesehenen Unterlagen und ein vom Gericht aufgenommenes Protokoll beigefügt, aus dem die Stellungnahme der ausgelieferten Person zu der beabsichtigten Erweiterung der Strafverfolgung oder Vollstreckung zu ersehen ist. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach diesem Vertrag die Verpflichtung zur Bewilligung der Auslieferung nach sich zieht;
- b) wenn die ausgelieferte Person sich nach ihrer endgültigen Freilassung länger als 45 Tage im ersuchenden Staat aufhält, obwohl sie ihn verlassen konnte und durfte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Staates freiwillig dahin zurückgekehrt ist.
(3) Wird die Handlung während des Verfahrens im ersuchenden Staat rechtlich anders als im Auslieferungsverfahren gewürdigt, so darf die ausgelieferte Person nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die neue rechtliche Würdigung bei gleichbleibendem Sachverhalt ebenfalls der Auslieferung unterliegt.
(4) Innerhalb der in Abs. 2 lit. b erwähnten Frist wird der ausgelieferten Person die Ausreise gestattet, es sei denn, daß sie nach ihrer Auslieferung eine neue strafbare Handlung begangen hat. In diesem Fall beginnt die im Abs. 2 lit. b erwähnte Frist erst, wenn die ausgelieferte Person auch in dem wegen dieser strafbaren Handlung eingeleiteten Strafverfahren endgültig freigelassen worden ist.
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