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Artikel 19 Auslieferung (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Unterlagen

Artikel 19

(1) Dem Ersuchen um Auslieferung wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) eines Haftbefehles, eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, einer Entscheidung über die Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme oder einer sonstigen Urkunde gleicher Wirksamkeit beigefügt. Diese Urkunden müssen vom zuständigen Richter unterschrieben und mit dem amtlichen Siegel versehen sein.

(2) Sofern dies in den in Abs. 1 angeführten Urkunden nicht enthalten ist, werden auch beigefügt:

  1. a) eine Darstellung der Handlung mit Angabe von Zeit und Ort der Begehung;
  2. b) eine rechtliche Würdigung der Handlung und eine Abschrift der anzuwendenden oder angewendeten gesetzlichen Bestimmungen;
  3. c) im Falle eines Ersuchens um Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme die Unterlagen, aus denen sich die Vollstreckbarkeit der Entscheidung ergibt;
  4. d) möglichst genaue Angaben über die Person, deren Auslieferung begehrt wird, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort.

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