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ARTIKEL 17 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 17

Illegale Drogen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um einen ausgewogenen und integrierten Ansatz bei der Drogenprävention und -bekämpfung sowie bei neuen psychoaktiven Substanzen zu gewährleisten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Drogenprävention und -bekämpfung zu verstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs anzugehen, um Schäden zu begrenzen, und die Abzweigung chemischer Drogenausgangsstoffe,, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen oder psychoaktiven Substanzen verwendet werden, wirksamer zu verhindern.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen, die in den einschlägigen internationalen Übereinkünften festgelegt sind, und zielen auf die Umsetzung der Empfehlungen ab, die in dem Abschlussdokument der Sondertagung der VN-Generalversammlung über das Weltdrogenproblem von April 2016 verankert sind.

Schlagworte

Drogenbekämpfung

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259770

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