Artikel 17
(1) Die Einreise von Personen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und deren Aufenthalt auf diesem Gebiet im Rahmen von Aktivitäten, die auf der Grundlage dieses Abkommens gesetzt werden, unterliegen den jeweils geltenden nationalen Bestimmungen über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung des Empfangsstaates.
(2) Jedoch sind die auf der Grundlage dieses Abkommens entsendeten Universitätslektoren im Hinblick auf ihre diesbezügliche Tätigkeit im Empfangsstaat von Beschränkungen seiner nationalen Bestimmungen über Beschäftigung befreit. Sie sind auch von den Beschränkungen des Empfangsstaates über Aufenthalt insoweit befreit, als sie keiner zahlenmäßigen Beschränkung der Neuzuwanderung unterliegen und keine Bestätigung des Unterkunftgebers sowie keine medizinischen Befunde als Erfordernis für die Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung vorlegen müssen. Bei der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen bzw. Visa sind sie von der Bezahlung der Gebühren und Vordruckkosten befreit.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20001956
Dokumentnummer
NOR40030380
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