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Artikel 16 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Artikel 16

Die Vertragsparteien werden in die Programme der gemäß Artikel 20 Absatz 1 gebildeten Gemischten Kommission und gegebenenfalls in die gemeinsamen Arbeitsprogramme von Ministerien beider Seiten gemäß Artikel 20 Absatz 3 jedesmal auch Projekte zu Gunsten der kulturellen sowie der bildungs- und wissenschaftsrelevanten Anliegen der Slowenischsprachigen in Österreich außerhalb des Siedlungsgebietes der slowenischen Minderheit (wie etwa Projekte im Bereich des Sprachunterrichts und des Denkmalschutzes, Stipendien uä.) aufnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20001956

Dokumentnummer

NOR40030379

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