Artikel 16
Ist ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht worden, daß die den Gegenstand eines Carnet TIR bildenden Waren durch höhere Gewalt untergegangen sind, so wird Befreiung von den üblicherweise zu erhebenden Abgaben gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
10003925
Dokumentnummer
NOR40056356
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