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Artikel 16 Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.1960

Artikel 16

Ist ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht worden, daß die den Gegenstand eines Carnet TIR bildenden Waren durch höhere Gewalt untergegangen sind, so wird Befreiung von den üblicherweise zu erhebenden Abgaben gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10003925

Dokumentnummer

NOR40056356

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