TEIL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung unterliegt einer Genehmigung in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die Artikel 5 bis 10 und, soweit sie sich auf den Güterverkehr beziehen, die Artikel 11 bis 17 der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Durchführung des grenzüberschreitenden nichtlinienmäßigen Personenverkehrs mit Omnibussen und den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr *) vom 19. Oktober 1967 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik außer Kraft.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 24/1968 idF BGBl. Nr. 1047/1994
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019
Gesetzesnummer
20001855
Dokumentnummer
NOR40029018
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